O., Art. 73, N 40). Das Gutachten wurde vor beinahe drei Jahren erstellt. Der Beschuldigte hatte damals nach der Trennung von seiner Partnerin und seinem Sohn keine Bezugspersonen. Dies hat sich mittlerweile geändert, indem der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen regelmässig den Sohn in der Wohnung der Ex-Partnerin betreut. Die Strafkammer erachtet es zudem als wichtig, dass der Beschuldigte die Therapie zeitnah beginnt und lernt, mit akuten Belastungssituationen im Alltag umzugehen.