Situationen zu kontrollieren, und damit zu verhindern, dass er weitere mit seinem psychischen Zustand zusammenhängende Straftaten begeht. Hinsichtlich des Vollzugs der Massnahme führt der psychiatrische Gutachter aus, dass eine ambulante Behandlung auch während oder erst nach dem Vollzug einer Freiheitsstrafe durchgeführt werden könne (pag. 319; pag. 323). Die Anordnung eines Strafaufschubs ist an zwei Voraussetzungen gebunden, die kumulativ vorzuliegen haben. Das Erfordernis der Ungefährlichkeit des Täters einerseits und die Vordringlichkeit der ambulanten Behandlung andererseits (BSK StGB-HEER, a.a.O., Art. 73, N 40).