303), sich der Beschuldigte seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht freiwillig in eine Therapie begeben hat und anlässlich seiner Einvernahme betreffend die Erstellung des Leumundsberichts vom 5. Oktober 2021 weiterhin ein auffälliges Verhalten an den Tag legte, ist es nicht angezeigt, die Therapie in seine Verantwortung zu legen. Die Anordnung einer ambulanten Massnahme ist vorliegend als verhältnismässig zu beurteilen, da eine entsprechende Therapie sowohl geeignet als auch erforderlich ist, damit der Beschuldigte lernt, sein Verhalten in den für ihn emotional schwierigen