Da diese Störung der Impulskontrolle sich beim Beschuldigten bereits seit Jugendjahren zeigt (siehe Gutachten: pag. 287 f.; pag. 292 ff.; pag. 303), sich der Beschuldigte seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht freiwillig in eine Therapie begeben hat und anlässlich seiner Einvernahme betreffend die Erstellung des Leumundsberichts vom 5. Oktober 2021 weiterhin ein auffälliges Verhalten an den Tag legte, ist es nicht angezeigt, die Therapie in seine Verantwortung zu legen.