32 gung mit dem psychiatrischen Gutachten einig, dass beim Beschuldigten die Notwendigkeit einer psychiatrischen Massnahme vorliegt, damit dieser die bei ihm vorhandene Störung der Impulskontrolle günstig beeinflussen und damit auch der Gefahr der Begehung von weiteren mit seinem Zustand im Zusammenhang bestehenden Straftaten begegnet werden kann (siehe Gutachten: pag. 319; 322 f.). Da diese Störung der Impulskontrolle sich beim Beschuldigten bereits seit Jugendjahren zeigt (siehe Gutachten: pag.