Die Therapie könne in dessen Verantwortung gegeben werden. Die Anordnung einer Massnahme wäre nicht verhältnismässig (pag. 540; 704). Die Kammer stellt fest, dass gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB der Beschuldigte gestützt auf das vorgenannte Gutachten eine psychische Störung aufweist, die – wegen seiner fehlenden Impulskontrolle – im Zusammenhang mit der vorliegend begangenen Straftat steht. Die Kammer geht im Gegensatz zu den Ausführungen der Verteidi-