121 Z. 260 ff.). Sie denke, der Beschuldigte habe die Tat nicht geplant, sondern aus einem emotionalen Affekt, aus purem Frust oder aus Angst gemacht. Sie glaube, dass bei ihm eine Sicherung durchgebrannt sei (pag. 126 Z. 99 ff.). Rechtsanwältin B.________ führte in ihren Plädoyers an den erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlungen aus, der Beschuldigte sei seit 2018 deliktsfrei, weshalb ihm eine gute Legalprognose gestellt werden könne. Er wolle freiwillig eine Therapie angehen, weshalb die Notwendigkeit, eine Massnahme anzuordnen, nicht gegeben sei. Die Therapie könne in dessen Verantwortung gegeben werden.