536 Z. 7 ff.). An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass er bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung bei K.________ in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Diese habe dann aber den Job gewechselt und mit ihrer Nachfolgerin habe er sich nicht verstanden, weshalb er die Therapie abgebrochen habe (pag. 692 Z. 25 ff.). Auch F.________ gab an, der Beschuldigte habe schwere psychische Probleme. Aufgrund seiner Familiengeschichte habe sich bei ihm sehr viel Wut angestaut. Diese müsse er in den Griff bekommen, sonst hätten alle Angst vor ihm (pag. 121 Z. 260 ff.).