63 StGB (pag. 318 f.; pag. 322). Der Beschuldigte selber bat in der Voruntersuchung wiederholt um Hilfe wegen seiner Gewaltausbrüche und Kontrollverluste und wünschte eine Therapie (pag. 83 «Anhaltung von A.________»; pag. 149 Z. 187 ff.; pag. 150 Z. 239 f.; pag. 151 Z. 322 ff.; pag. 11 Z. 43 ff.; pag. 12 Z. 72 f.; pag. 13 Z. 102 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, er sei aktuell nicht in einer Therapie, sei aber bereit, eine solche zu machen. Er sei zum Schluss gekommen, dass eine Selbstheilung wohl am besten wäre (pag. 535 Z. 41; pag. 536 Z. 7 ff.).