63 StGB grundsätzlich möglich ist. Ergänzend und präzisierend zu den Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 31. März 2019 ein ADHS leichter Ausprägung mit Persistenz im Erwachsenenalter, eine Cannabis-Abhängigkeit sowie eine Störung der Impulskontrolle bzw. eine akute Belastungsreaktion schweren Grades vorliegt (pag. 306, pag. 308, pag. 311 f., pag. 320). Das Gutachten empfahl zur Behandlung dieser Störungen und zur Verminderung des erhöhten Rückfallrisikos, vor allem in emotional belastenden Beziehungssituationen, eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB (pag.