31 21. Subsumtion Auch hinsichtlich der Subsumtion verweist die Kammer vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen (S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 604 f.). Zunächst ist festzustellen, dass, weil die Kammer im Gegensatz zur Vorinstanz eine unbedingte Freiheitsstrafe ausfällt, die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB grundsätzlich möglich ist.