63 Abs. 4 StGB). Die Anordnung der Massnahme muss vor dem verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit Bestand haben (vgl. BSK StGB-HEER, a.a.O., Art. 56 N 34 ff. und Art. 63 N 12). Die Verhältnismässigkeit umfasst drei Aspekte, welche im Einzelfall kumulativ erfüllt sein müssen: Die Eignung, die Erforderlichkeit und die Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung (sog. Zumutbarkeit). Geeignet ist eine staatliche Handlung, wenn damit der im öffentlichen Interesse verfolgte Zweck erreicht werden kann.