20. Theoretische Ausführungen Die Kammer verweist hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zur Anordnung einer Massnahme vorweg auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen (S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 604 f.). Ergänzend und präzisierend ist anzuführen: Nach Art. 56 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen und ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert.