Die Vorinstanz rechnete diese Ersatzmassnahme mit 17 Tagen an die Freiheitsstrafe an (S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 602). Aufgrund dessen, dass die Ersatzmassnahmen nur knapp mehr als zwei Monate dauerten, ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er insgesamt 9 Therapiesitzungen besuchte. Da die Einschränkungen des Beschuldigten gesamthaft betrachtet gering waren, erachtet es die Kammer als angemessen, die Ersatzmassnahmen mit 10 Tagen an die Freiheitsstrafe anzurechnen. V. Massnahme