19. Anrechnung Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen Gemäss Art. 52 StGB sind an die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von 78 Tagen anzurechnen. Weiter anzurechnen ist auch die dem Beschuldigten in der Zeit vom 16. November 2018 bis zum 22. Januar 2019 auferlegte Ersatzmassnahme, wonach er wöchentlich eine Psychotherapie in der D.________ besuchen musste und auch keinen Kontakt zu F.________ und seinem Sohn aufnehmen durfte. Die Vorinstanz rechnete diese Ersatzmassnahme mit 17 Tagen an die Freiheitsstrafe an (S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.