Eine solche Mitteilung der amtlichen Rechtsanwältin des Beschuldigten ist nicht erfolgt. Im Rahmen der oberinstanzlichen Parteieinvernahme führte der Beschuldigte sodann selbst aus, dass er seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine psychiatrische Therapie mehr besucht habe und keine Medikamente einnehme (pag. 692 Z. 21 ff.). Seit dem erstinstanzlichen Urteil vom 16. Dezember 2020 war der Beschuldigte demnach nicht mehr in psychiatrischer Therapie.