Auch in seinem letzten Wort anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zeigte der Beschuldigte, dass er in Belastungssituationen weiterhin mit der Impulskontrolle zu kämpfen hat. Dem Beschuldigten wurde mit der Entlassung aus der Untersuchungshaft die Ersatzmassnahme auferlegt, wöchentlich eine psychiatrische Therapie zu besuchen. Dieser Aufforderung kam er nach, jedoch befand er sich zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr in Therapie, weil ihm nach einem Therapeutenwechsel der ihm zugewiesene Therapeut nicht gepasst habe (pag. 535 Z. 39 ff.; pag. 536 Z. 1 ff.).