Die vorliegende Tat erfolgte weniger als einen Monat nach seiner Verurteilung, was sich negativ auf die Prognosestellung auswirkt. Der Beschuldigte zeigte bereits im Strafverfahren betreffend den Vorwurf der Drohung, der Beschimpfung und der Tätlichkeiten (vorliegendes Widerrufsverfahren) bei der Polizei ein schwieriges bzw. aufbrausendes Verhalten. Gemäss Anzeigerapport vom 13. September 2016, S. 2, sei der Beschuldigte von Anfang an sehr aufgebracht gewesen und es sei kaum möglich gewesen, mit ihm ein Gespräch zu führen.