16.3 Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt beim Beschuldigten nicht vor. 16.4 Fazit Täterkomponenten Der Beschuldigte hat kurz nach seiner Verurteilung am 7. August 2018 (Widerrufsverfahren) die vorliegende Straftat begangen hat. Obwohl es sich bei der der Verurteilung wegen Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeit nicht um einschlägige Strafen handelt, ist zu berücksichtigen, dass diese das gleiche Verhaltensmuster bzw. die gleiche Ursache wie die versucht begangene qualifizierte Brandstiftung haben, nämlich seine «sehr kurze Zündschur».