Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte verhielt sich korrekt und im Strafverfahren kooperativ. Er hielt sich nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft an die ihm auferlegten Ersatzmassnahmen. Er entschuldigte sich bei H.________ noch am Tag des Vorfalls, als er zur Löschung des Brandes zurückkehrte. Gemäss seinen Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat er sich nachträglich auch noch schriftlich bei H.________ entschuldigt (pag. 533 Z. 23 ff.). Eine Strafreduktion wegen eines Geständnisses, Reue oder Einsicht erachtet die Kammer vorliegend als nicht angezeigt.