Die vorliegend zu beurteilende Tat erfolgte nicht einmal einen Monat später, was straferhöhend – es wird auf das Fazit verwiesen – zu berücksichtigen ist. Nicht straferhöhend zu berücksichtigen sind hingegen die nicht mehr im Strafregister eingetragene Verurteilung wegen Geiselnahme durch das Bezirksgericht Zürich vom 9. November 2019 (pag. 176 ff.) sowie die nicht im Strafregister ersichtlichen weiteren Vorfälle mit seiner Schwester und Dritten (siehe pag. 180; pag. 183). 16.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte verhielt sich korrekt und im Strafverfahren kooperativ.