691 Z. 23 ff.). Er gab an, von der Sozialhilfe zu leben und derzeit keiner Berufstätigkeit nachzugehen (pag. 692 Z. 4 ff.). Bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei er bei K.________ in Therapie gewesen. Die Therapie habe er anschliessend wegen Unstimmigkeiten mit der Nachfolge der Vorgenannten nicht mehr weitergeführt. Zurzeit untersteht er keiner medikamentösen Behandlung (pag. 692 Z. 25 ff.).