16. Täterkomponenten 16.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Es kann vorweg auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 600). Ergänzend und präzisierend kann dazu Folgendes festgehalten werden: Der Beschuldigte wohnt mittlerweile von F.________ getrennt. Er übt aber sein Besuchsrecht gegenüber dem gemeinsamen Sohn G.________ regelmässig aus. Aus dem Leumundsbericht vom 5. Oktober 2021 geht hervor, dass es das Verhalten des Beschuldigten am 30. September 2021 nicht zuliess, dessen aktuelle persönliche Verhältnisse zu erfragen (pag.