Der Beschuldigte kehrte zudem selbständig an den Tatort zurück, um das Feuer zu löschen; dieses war aber zu dem Zeitpunkt bereits gelöscht gewesen. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass der Beschuldigte alles gemacht hat, was nach seinen Vorstellungen nötig war, um eine Gefährdung herbeizuführen, indem er Benzin an mindestens zwei Orten ausgeschüttet und dieses angezündet hat. Die Kammer erachtet eine Reduktion um 5 Monate für den Versuch als angemessen. 15.3 Fazit Tatverschulden