19 Abs. 2 StGB auf die Strafzumessung aus. Bei voller Schuldfähigkeit wäre weiterhin von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Die schwer verminderte Schuldfähigkeit reduziert das Tatverschulden auf sehr leicht. Daraus resultiert eine verschuldensangemessene Strafe von 16 Monaten. 15.2.3 Reduktion für Versuch Es kam vorliegend nicht zu einer Feuersbrunst und auch nicht zu einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben von F.________, G.________ und H.________. Beim Versuch hängt das Mass der Strafreduktion in erster Linie von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs ab (BGE 121 IV 49 E. 1b S. 52).