313 und 320 f.). Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt (S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 599), dass das Gutachten gut begründet und nachvollziehbar ist, weshalb darauf abzustellen ist. Die Aussagen des Beschuldigten zur Tat zeigen denn auch auf, dass er sich bei der Brandlegung in einer schweren Belastungssituation befand, in der er sich nicht mehr kontrollieren konnte. Gemäss seinen Aussagen gewann er die Kontrolle erst wieder zurück, als er die Stichflamme sah. Diese schwer verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten wirkt sich gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB auf die Strafzumessung aus.