25 15.2 Subjektive Tatschwere und verminderte Schuldfähigkeit 15.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte hinsichtlich der Brandlegung direktvorsätzlich. In Bezug auf die Gefährdung von F.________, G.________ und H.________ liegt ein direkter Vorsatz zweiten Grades vor. Beides ist indes deliktsimmanent und ist damit neutral zu gewichten. Der Beschuldigte legte den Brand, weil F.________ ihm mitgeteilt hatte, dass sie sich trennen wollte.