Ebenfalls verschuldenserhöhend ist zu gewichten, dass der Beschuldigte das Benzin, welches er anschliessend anzündete, an mehreren Orten ausschüttete. Sofern sich das Feuer nach dem Vorsatz des Beschuldigten weiter ausgebreitet hätte, hätte dies eine Flucht der sich im Inneren befindenden Menschen mindestens über diesen Teil des Hauses – Gartensitzplatz und frontale Garteneingangstüre – verunmöglicht. Die kriminelle Energie des Beschuldigten ist jedoch insgesamt in Relation des weiten Strafrahmens als leicht zu qualifizieren.