Tatbestandsimmanent ist, dass Menschen an Leib und Leben gefährdet wurden, verschuldenserhöhend und als verwerflich ist jedoch zu gewichten, dass vorliegend sein eigenes Kind, welches damals dreijährig war, und seine damalige Partnerin der Gefahr ausgesetzt wurden. Ebenfalls verschuldenserhöhend ist zu gewichten, dass der Beschuldigte das Benzin, welches er anschliessend anzündete, an mehreren Orten ausschüttete.