Als die F.________ mit dem gemeinsamen Sohn die Flucht in die Wohnung der Nachbarin ergriff, behändigte er einen bereits gefüllten Benzinkanister beim Rasenmäher, schüttete das Benzin bei der Holzscheiterbeige beim Fenster im Eingangsbereich sowie beim Fenster auf Seiten des Gartensitzplatzes und der dortigen Holzfassade aus und zündete dieses an. Tatbestandsimmanent ist, dass Menschen an Leib und Leben gefährdet wurden, verschuldenserhöhend und als verwerflich ist jedoch zu gewichten, dass vorliegend sein eigenes Kind, welches damals dreijährig war, und seine damalige Partnerin der Gefahr ausgesetzt wurden.