Angesichts der vorgenannten Umstände sowie gestützt auf den Vorsatz des Täters hinsichtlich der tatsächlichen Vollendung des Delikts, welcher sich insbesondere aus dem äusseren Geschehensablauf schliessen lässt, erachtet die Kammer das Ausmass der Gefahr für die Verletzung des vorliegenden Rechtguts als nicht unerheblich. Dennoch ist in Anbetracht des weiten Strafrahmens von einem leichten Verschulden auszugehen. 15.1.2 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie)