Die konkrete Gefahr für deren Leib und Leben ist zwar tatbestandsimmanent, nicht jedoch das Ausmass dieser Gefahr. So befanden sich drei Personen – und nicht lediglich eine Person – im Haus, was straferhöhend zu werten ist. Angesichts der vorgenannten Umstände sowie gestützt auf den Vorsatz des Täters hinsichtlich der tatsächlichen Vollendung des Delikts, welcher sich insbesondere aus dem äusseren Geschehensablauf schliessen lässt, erachtet die Kammer das Ausmass der Gefahr für die Verletzung des vorliegenden Rechtguts als nicht unerheblich.