15. Allgemeines und Strafrahmen Die Kammer verweist vorab auf die korrekten allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sowie zu den Vorbemerkungen zum Strafrahmen und der Strafart (S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 595 f.). Ergänzend und präzisierend ist Folgendes festzuhalten: Ist ein versuchtes Delikt zu beurteilen, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt nach dem Vorsatz des Täters festzulegen.