14.4 Fazit Der Beschuldigte hat zum Schaden eines anderen (I.________) einen Brand gelegt und dabei wissentlich versucht, Leib und Leben Dritter (F.________, G.________ und H.________) zu gefährden. Er hat sich der versuchten qualifizierten Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Bei diesem Ergebnis ist offenkundig, dass der von der Verteidigung geltend gemachte privilegierte Tatbestand von Art. 221 Abs. 3 StGB (pag. 704) nicht zur Anwendung gelangt. 23 IV. Strafzumessung