Der Beschuldigte wusste gestützt auf das voranstehend Ausgeführte um die konkrete Gefahr, die er herbeiführte, und handelte trotzdem. Somit ist der subjektive Tatbestand der qualifizierten Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Die teilweise reduzierte Schuldfähigkeit wirkt sich nur auf die Strafzumessung aus (siehe dazu IV. 15.2.2).