320 f.) stark eingeschränkt war, ändert ebenfalls nichts an seiner Absicht zum Zeitpunkt der Brandlegung. Die stark verminderte Steuerungsfähigkeit ist im Rahmen der Strafzumessung strafmindernd zu würdigen ebenso wie die Rückkehr des Beschuldigten zur Brandlöschung nach einigen Minuten. Die Kammer stellt damit fest, dass der Beschuldigte willentlich eine Feuersbrunst verursachte und wissentlich eine konkrete Gefahr für Leib und Leben von F.________, G.________ und H.________ schaffte. Der Beschuldigte wusste gestützt auf das voranstehend Ausgeführte um die konkrete Gefahr, die er herbeiführte, und handelte trotzdem.