Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung festgehalten wurde und die Generalstaatsanwaltschaft auch korrekt ausführte (pag. 702), hat es sich hierbei nicht um die Entladung eines Affektstaus gehandelt, vielmehr erfuhr das Geschehen einen Steigerungsverlauf, wobei es dem Beschuldigten bei mehreren Zwischenschritten möglich gewesen wäre, von seinem Tun abzulassen. Dass der Beschuldigte bei seinen Handlungen gemäss Gutachten (pag. 313, pag. 320 f.) stark eingeschränkt war, ändert ebenfalls nichts an seiner Absicht zum Zeitpunkt der Brandlegung.