Zudem war ihm, als er sich entfernte, bewusst, welche Gefahr er für die sich im Hausinneren befindenden Menschen geschaffen hatte, zumal er angab, dass er sich überlegt habe zurückzukehren, da er sonst seinen Sohn nie wieder sehen werde. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung festgehalten wurde und die Generalstaatsanwaltschaft auch korrekt ausführte (pag. 702), hat es sich hierbei nicht um die Entladung eines Affektstaus gehandelt, vielmehr erfuhr das Geschehen einen Steigerungsverlauf, wobei es dem Beschuldigten bei mehreren Zwischenschritten möglich gewesen wäre, von seinem Tun abzulassen.