Daran ändern die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten, dass er einen Aussetzer gehabt und die Tat augenblicklich bereut habe, als er die Stichflamme gesehen habe, nichts. Wie die Generalstaatsanwaltschaft korrekt ausführte, ist auf das Wissen und Wollen zum Zeitpunkt des Feuerlegens abzustellen und nicht darauf, was der Beschuldigte nach der Tat empfand (pag. 701). Der Beschuldigte führte diesbezüglich sogar aus, dass er die Tat vielleicht für eine Sekunde gewollt habe, länger aber nicht.