Nach der Rechtsprechung liegt der Gefährdungsvorsatz dann vor, wenn der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. So zündete der Beschuldigte vorliegend im Wissen um deren konkrete Gefährdung für Leib und Leben das ausgeschüttete Benzin an und handelte im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung «trotzdem». Ihm war in diesem Moment – aus Angst alles zu verlieren – alles egal. Nicht erforderlich ist, dass der Beschuldigte deren Tod oder