Diese Gefährdung verwirklichte sich schlussendlich nur dank des schnellen Eingreifens von H.________ nicht. Der Beschuldigte musste im Sinne einer allgemeinen Lebenserfahrung um die Möglichkeit der Gefährdung der drei Personen wissen; dies, weil er wusste – wie obenstehend ausgeführt – dass sich die drei vorgenannten Personen im Inneren des Hauses befanden, und weil er direkt an der grösstenteils aus Holz bestehenden Fassade an verschiedenen Orten Benzin ausschüttete und Feuer entfachte. Nach der Rechtsprechung liegt der Gefährdungsvorsatz dann vor, wenn der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt.