Er beliess es nicht dabei, Benzin nur auf der Holzscheiterbeige in der Nähe der Eingangstüre auszuschütten, sondern schüttete auch Benzin beim Fenster auf Seiten des Gartensitzplatzes aus. Wäre es ihm demnach nicht um die Gefährdung dieser drei Menschenleben gegangen, so hätte er – wie die Generalstaatsanwaltschaft korrekt ausführte – auch lediglich den Geräteschuppen (pag. 499) anzünden können (pag. 701). Wie bereits erwähnt, handelt es sich beim Zweifamilienhaus um ein Haus mit Holzfassade vom Betonfundament bis unters Dach. So hatte es auch dort, wo der Beschuldigte das Feuer legte, Holzfassade (Fotos: pag.