__, sein Sohn und H.________ im Haus befanden, als er davor zwei Liter Benzin ausschüttete, zumal er seine Partnerin, seinen Sohn sowie die Nachbarin aufgrund der vorangehenden Auseinandersetzung in das Hausteil der Letztgenannten flüchten sah. Diese befanden sich im Wohnzimmer bzw. bei der Küche, für den Beschuldigten durch die Fensterscheiben von aussen her klar sichtbar. Er beliess es nicht dabei, Benzin nur auf der Holzscheiterbeige in der Nähe der Eingangstüre auszuschütten, sondern schüttete auch Benzin beim Fenster auf Seiten des Gartensitzplatzes aus.