21 fährdung so weit entfernt gelegen habe, dass im Ergebnis der entsprechende (direkte) Vorsatz verneint werden müsse. Die Kammer kann diesen Ausführungen der Vorinstanz nicht folgen. So zeigt die Beweiswürdigung (siehe II. 13.5.), dass der Brandlegung ein Streit zwischen dem Beschuldigten und F.________ vorausging und F.________ sich vom Beschuldigten trennen wollte, was dieser als Wegnahme seines Kindes interpretierte. Er drohte F.________ damit, sie und G.________ umzubringen, und hatte das Gefühl alles zu verlieren.