589 f.) und der rechtlichen Würdigung (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 594), dass dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden könne, dass er eine konkrete Gefährdung von F.________, G.________ und H.________ habe schaffen wollen. Der Beschuldigte habe das Feuer draussen entfacht, sodass aufgrund dieser Vorgehensweise sowie unter den vorliegenden Umständen die Verwirklichung einer Ge-