Weitere Personen, die konkret hätten gefährdet werden können, waren keine anwesend. Aufgrund des grossen Abstandes zu den umliegenden Einfamilienhäusern waren zudem auch keine weiteren Gebäude oder Personen konkret gefährdet. Daher ist der objektive Tatbestand der qualifizierten Brandstiftung nicht erfüllt. Ob ein tauglicher Versuch zur qualifizierten Brandstiftung vorliegt, entscheidet sich am Vorsatz des Beschuldigten: Die Vorinstanz erwog im Rahmen der Beweiswürdigung (S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 589 f.) und der rechtlichen Würdigung (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.