221 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ist damit objektiv und subjektiv erfüllt. Zu prüfen ist, ob auch der qualifizierte Tatbestand von Art. 221 Abs. 2 StGB erfüllt ist. Da F.________, G.________ und H.________ – nachdem sich der Beschuldigte entfernt hatte – das Haus verlassen konnten bzw. nach draussen gingen (pag. 119 Z. 194) und es H.________ gelang, das Feuer mit einem Gartenschlauch zu löschen, kam es durch den vom Beschuldigten gelegten Brand nicht zu einer konkreten Gefährdung. Weitere Personen, die konkret hätten gefährdet werden können, waren keine anwesend.