Es entstand am Gebäude ein Sachschaden von ca. CHF 9'000.00 zum Nachteil von I.________. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass der Beschuldigte durch sein Handeln eine Feuersbrunst verursachen wollte. Nur durch das schnelle Eingreifen von H.________ kam es nicht zu einer Feuersbrunst und es blieb beim Versuch. Hinsichtlich der Subsumtion unter den Grundtatbestand von Art. 221 Abs. 1 StGB verweist die Kammer demnach auf die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 593). Der Tatbestand der versuchten Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 i.V.m.