14.3 Subsumtion Gemäss Beweiswürdigung schüttete der Beschuldigte ca. zwei Liter Benzin bei der Holzscheiterbeige, die an der Fassade des Doppeleinfamilienhauses im Bereich der Eingangstüre aufgestapelt war, sowie an das Fenster auf der Fassadenseite des Gartensitzplatzes bzw. vor dem Esszimmer aus und zündete dieses an. Beim Doppeleinfamilienhaus handelt es sich um ein Haus mit Holzfassade vom Betonfundament bis unters Dach. Es entstand am Gebäude ein Sachschaden von ca. CHF 9'000.00 zum Nachteil von I.________.