in: BGE 136 IV 76 mit Hinweisen). Zusammengefasst bedeutet dies, dass der Täter, der eine Feuersbrunst willentlich verursacht, um die konkrete Gefahr für Leib und Leben eines anderen Menschen wissen muss. Zudem muss der Täter die Gefahr, welche er mit dem Zustand wissentlich schafft, auch wollen, wobei genügt, dass er um die konkrete Gefahr weiss und trotzdem handelt. Nicht vorausgesetzt ist, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr bspw. den Tod oder die schwere Körperverletzung eines Menschen tatsächlich will. 14.2.3 Versuch